198 Abs. 1 f. StGB schützen Personen davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. In Abs. 1 geht es um die Belästigung eines anderen durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor diesem, ohne dass das Opfer weiter in diese Handlung selbst einbezogen oder gar in sexueller Weise berührt werden würde. In Abs. 2 hingegen geht es um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff (erste Tatvariante) oder eine «grobe» verbale Äusserung (zweite Tatvariante) des Täters gegenüber dem Opfer (vgl. ISENRING, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., N. 4 zu Art. 198 StGB).