122 StGB bzw. N. 50 zu Art. 123 StGB). Unter den in Art. 433 ff. ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann aber eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zustimmung des Patienten erfolgen. Sofern also überhaupt eine Zwangsmedikation stattgefunden hat, wäre diese rechtmässig erfolgt. Für einen nicht sachgerechten oder gar strafbaren (Grundrechts-)Eingriff liegen keine Anhaltspunkte vor. 6.2.4 Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB): Art. 198 Abs. 1 f. StGB schützen Personen davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden.