Der Anzeige lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung aufgrund einer angeblich vorgenommenen Injektion stellt. Zwar ist es so, dass ärztliche Eingriffe stets den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen – selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden –, da diese entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder des Wohlbefindens nach sich ziehen (vgl. BGE 124 IV 258; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafecht II, 4. Aufl., N. 37 zu Art. 122 StGB bzw. N. 50 zu Art.