Dies hat denn der Beschwerdeführer auch getan. Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, (erneut) darüber zu befinden, ob im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt waren oder nicht. 6.2.3 Zum Vorwurf der Körperverletzung (Art. 122 bzw. 123 StGB): Der Anzeige lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung aufgrund einer angeblich vorgenommenen Injektion stellt.