Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Die entsprechende Verfügung ist aktenkundig. Folglich liegt offenkundig keine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB vor. Der Freiheitsentzug ist durch den öffentlich-rechtlichen Eingriff im Sinne der