Während der Dauer der Unterbringung können unter Voraussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung der Massnahmen erfolgt durch die KESB oder ärztliche Fachpersonen und lässt sich beim Obergericht des Kantons Bern überprüfen. Hierfür existieren stufengerechte gesetzliche Grundlagen. 6.2.2 Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (Art. 183 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]): Bei der Freiheitsberaubung stellt die körperliche Fortbewegungsfreiheit das geschützte Rechtsgut dar. Es handelt sich um ein Grundrecht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV.