10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Einerseits wird – wie bei jedem Freiheitsentzug – das Recht, den persönlichen Aufenthalt selbst bestimmen zu können, entzogen und andererseits sind mit einer Einweisung oft weitere Zwangsmassnahmen wie die unfreiwillige Medikation verbunden. Derartige Zwangsbehandlungen stellen empfindlichste Eingriffe in die körperliche Integrität dar. Während der Dauer der Unterbringung können unter Voraussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Massnahmen angeordnet werden.