Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung trifft die für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längstens sechs Wochen befugt. Die fürsorgerische Unterbringung bedeutet für den Betroffenen freilich einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;