Gemäss Art. 426 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Person in einer geeigneten Einrichtung unterbringen, wenn sie an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, und wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung trifft die für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).