Die angefochtene Verfügung ist sowohl einlässlich als auch korrekt begründet worden. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers augenfällig nichts zu ändern. In Anlehnung an die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 4. November 2019 sei zur Sache festgehalten was folgt: 6.2.1 Es geht hier um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Gemäss Art.