In seinem Nachtrag ergänzt der Beschwerdeführer, er habe Art. 426 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gelesen. Früher sei dort gestanden, Zwangsmassnahmen seien erlaubt, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Das sei korrekt. Heute stehe «bei psychischer Störung», was schwammig sei. Wenn der Arzt ein dämonischer Narzisst sei, könne er den gesündesten Menschen in die Psychiatrie einweisen. Es gehe nicht an, dass hierzulande Dinge passierten wie im marxis- tisch-stalinistischen Russland.