382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 1. Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.________, mehrere Mitarbeiter der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) sowie Dr. med. F.________ eingereicht. In der Anzeige gibt der Beschwerdeführer an, am 18. Juli 2019 um 10:20 Uhr seien zwei «Polizeisoldaten» bei ihm in der Wohnung erschienen und hätten ihn der UPD zugeführt. Er glaube, dass dies auf Veranlassung von A.________ und mittels der KESB geschehen sei, weil er ihr «etwa den 12. Juli einen Brief geschickt» habe. Darin habe er A.___