1. Mit Verfügung vom 4. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine Vielzahl angezeigter Personen wegen angeblicher Freiheitsberaubung bzw. Anstiftung dazu, Körperverletzung bzw. Anstiftung dazu und sexueller Belästigung zum Nachteil von H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letzterer am 9. Dezember 2019 Beschwerde. Am 12. Dezember 2019 reichte er einen «Nachtrag zu Beschwerde» ein.