Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 524 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern H.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung bzw. Anstiftung dazu, Körperverletzung bzw. Anstiftung dazu und sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. November 2019 (BM 19 42102) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine Vielzahl angezeigter Personen wegen angeblicher Freiheitsberaubung bzw. Anstif- tung dazu, Körperverletzung bzw. Anstiftung dazu und sexueller Belästigung zum Nachteil von H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Da- gegen erhob Letzterer am 9. Dezember 2019 Beschwerde. Am 12. Dezember 2019 reichte er einen «Nachtrag zu Beschwerde» ein. Nach entsprechender Aufforde- rung der Verfahrensleitung vom 17. Dezember 2019 leistete der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2019 eine Sicherheit von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfol- gende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 1. Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Straf- anzeige gegen A.________, mehrere Mitarbeiter der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) sowie Dr. med. F.________ eingereicht. In der Anzeige gibt der Beschwerdeführer an, am 18. Juli 2019 um 10:20 Uhr seien zwei «Poli- zeisoldaten» bei ihm in der Wohnung erschienen und hätten ihn der UPD zuge- führt. Er glaube, dass dies auf Veranlassung von A.________ und mittels der KESB geschehen sei, weil er ihr «etwa den 12. Juli einen Brief geschickt» habe. Darin habe er A.________ «– zur Schadensbegrenzung – aufgefordert zurückzu- treten. Weil sie gegenüber der EU – dem Dritten Reich 2.0 kapituliert» habe. Dem Schreiben lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Pfleger G.________ der sexuellen Belästigung beschuldigt. Am 23. Juli 2019 sei dem Beschwerdeführer zudem von Dr. D.________ und Dr. E.________ «unter Androhung von Gewalt eine Injektion verpasst» worden. Am 24. Juli 2019 habe ihn das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern «aus der politischen Gefangenschaft befreit». Gegen A.________ stellt der Be- schwerdeführer Strafantrag wegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Körper- verletzung. Gegen B.________ und C.________ stellt er Strafantrag wegen Frei- heitsberaubung und Körperverletzung. Ferner stellt er Strafantrag wegen Körper- verletzung gegen D.________ und E.________ sowie Strafantrag wegen sexueller Belästigung gegen G.________. Betreffend F.________ wird kein konkreter Sach- verhalt oder Straftatbestand genannt, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter ein- gegangen wird. Der Anzeige beigelegt war ein Dispositiv des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. Juli 2019 betref- 3 fend Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 18. Juli 2019 des Beschwerdeführers. Demnach wurde die Beschwerde gutheissen, die ärztliche Unterbringung vom 18. Juli 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen. Der Beschwerdeschrift beigelegt ist ferner ein ausgefülltes Formular «Gefährdungsmeldung» vom 17. Juli 2019 sowie ein ausgefülltes Formu- lar «Fürsorgerische Unterbringung» vom 18. Juli 2019. 4. In der angefochtenen Verfügung kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen würden. 5. Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen wie folgt: Auf Weltebene ist ein kalter Bür- gerkrieg im Gange ich sehe die Ereignisse von denen hier die Rede ist als Teil davon. Die neostalinis- tischen Kulturmarxisten wollen den Oekosozialismus als Weltdiktatur errichten. […] Die EU in der jet- zigen Verfassung ist das Dritte Reich 2.0. Der Euro ist gemacht um die USA mit Hilfe der pseudoglo- balistischen Möchtegern-elite in den USA als Vormacht der Menschheit abzulösen. Dies ist Revan- chismus. Die Mehrheit der Europäer leidet unter einer Massenpsychose weil die USA den Eurozen- trismus zerstört haben. Die Restauration des Eurozentrismus ist ein infantiler Tagtraum. Die Schweiz ist ein Hort der Freiheit mitten unter den kontinentalen Mächten der Unfreiheit. Im Moment ist es vor allem Macron der mit seinem grössenwahnsinnigen Geschwätz das Lager der Sklavenhalter von der EU anführt. Frau K.________ schreibt es handle sich nicht um Freiheitsberaubung weil der Freiheits- entzug durch einen Arzt verfügt worden sei. Aber das KESB hat auf Grund einer Gefährdungsmel- dung von L.________ Leiter Informationsdienst des _________ gehandelt. Sein Schreiben ans KESB liegt in Form einer Kopie bei. Und die beiden Mediziner im Notfalldienst der Insel sind Deutsche die in Deutschland nicht zu gebrauchen waren und nun im gutmütigen Bern ihr Unwesen treiben und die Gewohnheit der Freiheit die den Eidgenossen eigen ist nicht kennen. Nach dem Gesetz ist die fürsor- gerische Unterbringung und die Zwangsmedikation zulässig wenn Selbst-oder Fremdgefährdung be- steht. Das war mit hundertprozentiger Sicherheit nicht der Fall. Von meiner geistigen Gesundheit könnte sich noch so mancher ein Stück abschneiden. G.________ hat mich in der Nacht in der vom 22. auf den 23. Juli 2mal massiv sexuell belästigt. Ich war im Gang unterwegs im Hausmantel. Er fragte mich was ist das und zeigte auf meinen Embonpoint, dann schob er mit einer Hand meinen Hausmantel beiseite und mit dem gekrümmten Zeigefinger der andern Hand strich er mir über die rechte Seite des Unterbauchs. Ich dachte das sei medizinisches Interesse. Beim zweitenmal hab ich es kapiert. Ich halte an meinen Strafanzeigen fest und erweitere sie um eine Anzeige wegen Mittäter- schaft gegen L.________ mit A.________. wegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Körperver- letzung. Auch den Mediziner I.________ und den Mediziner J.________ zeige ich an wegen Kompli- zenschaft mit A.________. In seinem Nachtrag ergänzt der Beschwerdeführer, er habe Art. 426 des Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) gelesen. Früher sei dort gestanden, Zwangsmassnah- men seien erlaubt, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Das sei korrekt. Heute stehe «bei psychischer Störung», was schwammig sei. Wenn der Arzt ein dämonischer Narzisst sei, könne er den gesündesten Menschen in die Psychiatrie einweisen. Es gehe nicht an, dass hierzulande Dinge passierten wie im marxis- tisch-stalinistischen Russland. 4 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 6.2 Die angefochtene Verfügung ist sowohl einlässlich als auch korrekt begründet wor- den. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers augenfällig nichts zu ändern. In Anlehnung an die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Verfü- gung vom 4. November 2019 sei zur Sache festgehalten was folgt: 6.2.1 Es geht hier um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Gemäss Art. 426 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Person in einer geeigne- ten Einrichtung unterbringen, wenn sie an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, und wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung trifft die für den Wohnsitz der betroffenen Person zustän- dige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Liegt Gefahr im Verzug, sind nebst der KESB auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längs- tens sechs Wochen befugt. Die fürsorgerische Unterbringung bedeutet für den Be- troffenen freilich einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ei- nerseits wird – wie bei jedem Freiheitsentzug – das Recht, den persönlichen Auf- enthalt selbst bestimmen zu können, entzogen und andererseits sind mit einer Einweisung oft weitere Zwangsmassnahmen wie die unfreiwillige Medikation ver- bunden. Derartige Zwangsbehandlungen stellen empfindlichste Eingriffe in die kör- perliche Integrität dar. Während der Dauer der Unterbringung können unter Vor- aussetzungen eine Zwangsmedikation oder bewegungseinschränkende Massnah- men angeordnet werden. Die Anordnung der Massnahmen erfolgt durch die KESB oder ärztliche Fachpersonen und lässt sich beim Obergericht des Kantons Bern überprüfen. Hierfür existieren stufengerechte gesetzliche Grundlagen. 6.2.2 Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (Art. 183 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311]): Bei der Freiheitsberaubung stellt die körperliche Fortbe- wegungsfreiheit das geschützte Rechtsgut dar. Es handelt sich um ein Grundrecht i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (siehe DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., N. 5 zu Art. 183 StGB). Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirkt un- ter anderem die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 53 zu Art. 183 StGB). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Die entsprechende Verfügung ist ak- tenkundig. Folglich liegt offenkundig keine Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB vor. Der Freiheitsentzug ist durch den öffentlich-rechtlichen Eingriff im Sinne der 5 fürsorgerischen Unterbringung gerechtfertigt worden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung durch das Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen wurde. Einerseits können sich die Umstände ändern. Anderer- seits stehen zur Überprüfung gerade entsprechende Rechtsmittel zu Verfügung, welche unkompliziert ergriffen werden können. Dies hat denn der Beschwerdefüh- rer auch getan. Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, (er- neut) darüber zu befinden, ob im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt waren oder nicht. 6.2.3 Zum Vorwurf der Körperverletzung (Art. 122 bzw. 123 StGB): Der Anzeige lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Körperverletzung aufgrund einer angeblich vorgenommenen Injektion stellt. Zwar ist es so, dass ärzt- liche Eingriffe stets den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen – selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden –, da diese entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder eine zumindest vorüber- gehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder des Wohlbefindens nach sich ziehen (vgl. BGE 124 IV 258; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Stra- fecht II, 4. Aufl., N. 37 zu Art. 122 StGB bzw. N. 50 zu Art. 123 StGB). Unter den in Art. 433 ff. ZGB vorgesehenen Voraussetzungen kann aber eine Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch ohne Zu- stimmung des Patienten erfolgen. Sofern also überhaupt eine Zwangsmedikation stattgefunden hat, wäre diese rechtmässig erfolgt. Für einen nicht sachgerechten oder gar strafbaren (Grundrechts-)Eingriff liegen keine Anhaltspunkte vor. 6.2.4 Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB): Art. 198 Abs. 1 f. StGB schützen Personen davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. In Abs. 1 geht es um die Belästigung eines anderen durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor diesem, ohne dass das Opfer weiter in diese Handlung selbst einbezogen oder gar in sexueller Weise berührt werden würde. In Abs. 2 hingegen geht es um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff (erste Tatvariante) oder eine «grobe» verbale Äus- serung (zweite Tatvariante) des Täters gegenüber dem Opfer (vgl. ISENRING, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., N. 4 zu Art. 198 StGB). Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, wie bzw. durch welche Handlung er sexuell belästigt worden sei. Er umschreibt eindeutig keinen Sachverhalt, der den Tatbestand von Art. 198 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen würde. Selbst wenn es zu ei- ner Berührung des Unterbauchs des Beschwerdeführers durch den Pfleger G.________ gekommen sein sollte, ist diesbezüglich bei objektiver Betrachtung in keiner Weise eine sexuelle Komponente erkennbar. 6.3 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 Satz 1 ZGB; Melderecht). Strafan- zeigen sind grundsätzlich bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein- zureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer überhaupt keine Anfangsverdachte für tatsächlich begangene Straftaten zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerde- schrift – als neuerliche Anzeige (vgl. vorne: erweitere […] Anzeige wegen Mittäterschaft ge- 6 gen L.________ mit A.________. wegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Auch den Mediziner I.________ und den Mediziner J.________ zeige ich an wegen Komplizenschaft mit A.________) – an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). Inwiefern die Ärzte I.________ und/oder J.________ in «Komplizenschaft mit A.________» – bezüglich welcher wie gesehen offensichtlich keine Strafbarkeit vorliegt – gehandelt und sich strafbar gemacht haben sollen, ist ferner nicht ersicht- lich. 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf strafbare Handlungen vor, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden, beziehungsweise sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1-7 - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 8. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8