1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der bereits geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1+2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)