7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Da der Beschwerdeführer bereits eine Sicherheit über CHF 1‘000.00 geleistet hat, hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Entschädigungswürdige Nachteile sind den Beschuldigten 1+2 keine entstanden (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren waren marginal. Sie haben denn auch keine Entschädigungsforderungen gestellt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: