6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf Seite 3, zweiter Absatz in der Replik, wonach der Beschuldige 2 durch seine E-Mail vom 13. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft weitere Anwaltskorrespondenz offengelegt habe, sodass Letzterer eine weitere Verletzung des Berufsgeheimnisses begangen habe, die hiermit zur Anzeige gebracht werde, hält die Beschwerdekammer abschliessend fest was folgt: Es ist kein Anfangsverdacht für eine Straftat und auch kein Grund für eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersichtlich.