Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, der Beschuldigte 2 habe von ihm keinen ausreichenden Kostenvorschuss verlangt und einen Stundenansatz verrechnet, der nie vereinbart worden sei, argumentiert er an der Sache vorbei. Ebenso nicht einschlägig im Zusammenhang mit der Frage der Berufsgeheimnisverletzung ist der von ihm zitierte Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.