Würde somit der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt werden, resultierte ein Freispruch für die beiden Beschuldigten. Letztlich wird der Beschwerdeführer dies auch selber eingesehen haben, weshalb er sodann in der Replik – nach Ansicht der Beschwerdekammer letzten Endes wider besseres Wissen – in wiederholender Weise behauptet, seine Anzeige vom 24. Juli 2019 habe bereits weitere Vorfälle nach dem Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2020 mitumfasst.