Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 keine Berufsgeheimnisverletzung begangen hatte und damit die Verfahrenseinstellung rechtmässig war. Es sei ergänzend verwiesen auf die Ausführungen der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 (Fasz. Anwaltsaufsichtsbehörde): Zulässig ist insbesondere die Angabe des Forderungsgrundes mit „Rechnung vom…“ […] Aus den eingereichten Unterlagen […] konnte die Anwaltsaufsichtsbehörde nichts entnehmen, was auf eine Berufsregelverletzung durch die Gesuchsteller hingewiesen hätte, weshalb die