Ob diesbezüglich (nun) ein gültiger Strafantrag vorliegt, braucht im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht näher betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer scheint schlicht zu verkennen, dass im Beschwerdeverfahren nur der Sachverhalt gemäss der Einstellungsverfügung massgebend sein kann, und diesbezüglich liegt keine Straftat vor. Weitergehende Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 keine Berufsgeheimnisverletzung begangen hatte und damit die Verfahrenseinstellung rechtmässig war.