Hervorhebung hinzugefügt]). Kongruent dazu lautet der Sachverhalt gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung «Verletzung des Berufsgeheimnisses vom 20.02.2019 in D.________» und beinhaltet keine darüber hinausgehenden späteren Vorfälle in diesem Kontext. Der Beschwerdeführer belegt durch seine Beilage zur Replik überdies gleich selber, dass unter der Verfahrensnummer BM 19 33009 hierzu eine neuerliche Untersuchung im Gange ist (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 14. Januar 2020). Ob diesbezüglich (nun) ein gültiger Strafantrag vorliegt, braucht im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht näher betrachtet zu werden.