vom 4. Juni 2019 (Fasz. Betreibungsamt) sowie die nachträglich vom Betreibungsamt bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte E-Mail des Beschuldigten 2 vom 27. Juni 2019 verwiesen werden (vgl. Beilage 2 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Ob der Beschuldigte 2 durch diese beiden E-Mails an das Betreibungsamt das Berufsgeheimnis verletzt hat und ob in dieser Sache ein gültiger Strafantrag vorliegt, betrifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich einen anderen Sachverhalt und ist hier nicht Thema. Auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht, war der massgebliche Sachverhalt gemäss der Anzeige vom 24. Juli 2019 einzig: Die Rechtsanwälte A.___