an den Beschuldigten 2 vom 20. Dezember 2019, welche Letzterer in einem anderen bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren eingereicht hat (vgl. Beilage 1 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Es ist somit erstellt, dass die umfangreichen Akten zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht im Rahmen des Betreibungsbegehrens, sondern im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vom Beschuldigten 2 eingereicht wurden. Insoweit kann auf die aktenkundige E- Mail des Beschuldigten 2 an das Betreibungsamt D.________ vom 4. Juni 2019 (Fasz.