4 wie bereits erwähnt nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden wäre, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. Dies zeigt sich sowohl aus den Akten als auch ausdrücklich aus einer E-Mail des Betreibungsamts D.________ an den Beschuldigten 2 vom 20. Dezember 2019, welche Letzterer in einem anderen bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren eingereicht hat (vgl. Beilage 1 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft).