_ vom 27. Juni 2019. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, die exakte Umschreibung des Sachverhalts sei nicht seine Aufgabe, sondern diejenige der Staatsanwaltschaft. Schliesslich vertritt er – wenn auch nicht mehr mit derselben Überzeugung – immer noch die Rechtsauffassung, die Straftat sei bereits durch das Betreibungsbegehren begangen worden. 4.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Sie ist im Resultat auch richtig begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – unabhängig davon, ob überhaupt ein gültiger Strafantrag vorgelegen hat – nicht.