Es treffe nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden sei, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. 4.6 In seiner wortreichen Replik argumentiert der Beschwerdeführer zusammengefasst, weshalb seine Anzeige vom 24. Juli 2019 nicht nur den Sachverhalt des «In- Betreibung-Setzens» am 18. Februar 2019 betroffen habe, sondern auch sämtliche weiteren Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang in den nächsten Wochen und Monaten bis zum 24. Juli 2019;