Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Stellungnahme zusammengefasst aus, im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 seien einzig der Gläubiger «RA B.________», die Rechnung Nr. ________ sowie der Forderungsbetrag von CHF 3‘426.90 genannt worden. Mit der Bezeichnung des Gläubigers als «RA» sei – anders als der Beschwerdeführer meine – das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 nicht offengelegt worden. Es treffe nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden sei, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte.