__ bestätigt, dass in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. 92985 ausser dem Betreibungsbegehren keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien. Sodann seien auch im Betreibungsbegehren selber keine Geheimnisinhalte offengelegt worden. Als Forderungsgrund sei einzig «Rechnung Nr. ________» aufgeführt worden. Daher liege gemäss der Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Stellungnahme zusammengefasst aus, im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 seien einzig der Gläubiger «RA B.______