und allen Personen, die Einsicht ins Betreibungsregister verlangen würden, offengelegt und dadurch das Berufsgeheimnis verletzt. Weil die Betreibung bis zum Anzeigezeitpunkt nicht gelöscht worden sei, obwohl die Forderung nicht mehr bestehe, dauere die Berufsgeheimnisverletzung bis heute an.