319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die replicando vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, infolge ungenügender Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft könne die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten 1 nicht abschliessend beurteilt werden, zielt ins Leere und ist nicht zu hören. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dem Beschuldigten 2 zum Vorwurf, er habe das zwischen ihnen bestehende Mandatsverhältnis durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 den Mitarbeitern des Betreibungsamtes D.________ und allen Personen, die Einsicht ins Betreibungsregister verlangen würden, offengelegt und dadurch das Berufsgeheimnis verletzt.