4.2 Vorab ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem gar kein strafbares Verhalten vorwirft. Die Anschuldigungen der Verletzung des Berufsgeheimnisses beziehen sich einzig auf Handlungen des Beschuldigten 2. Die Betreibung der Forderung ist einzig in seinem Namen erfolgt. Gegen den Beschuldigten 1 besteht mit anderen Worten von vornherein kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 Bst.