a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich auf Antrag unter anderem Rechtsanwälte und Verteidiger, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, strafbar. 4.2 Vorab ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem gar kein strafbares Verhalten vorwirft.