2 waltsgeheimnis erforderlich. Eine Entbindung ist erst unumgänglich, um eine Honorarforderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 08.10.2019). Abgesehen davon hat der Privatkläger bereits mit der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 03.09.2018 den von ihm mandatierten Rechtsanwalt A.________ betreffend Geltendmachung von Honoraransprüchen vom Berufsgeheimnis befreit (vgl. Vollmacht vom 03.09.2018 […]). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt somit […] offensichtlich nicht vor.