3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: In seiner Anzeige […] wirft C.________ den Herren Rechtsanwälten A.________ und B.________ vor, mit der Betreibung vom 20.02.2019 gegen ihn das Berufsgeheimnis verletzt zu haben. […] Die der Betreibung vom 20.02.2019 als Forderungsgrund beiliegende Rechnung vom 17.12.2018 legt keine Geheimnisinhalte offen. Bei einer solchen Ausgangslage ist denn auch nach konstanter Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern für die Einleitung des Inkassos keine Befreiung (Entbindung) vom An-