Soweit der Beschwerdeführer aber ausführt, es sei immerhin im Rahmen eines Verfahrens der Anwaltsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Verletzung von Standesregeln vorliege, sollte kein Straftatbestand erfüllt sein (siehe z.B. Replik, S. 4 oben), geht sein Antrag über den Streitgegenstand hinaus. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Insoweit ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten. Eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hätte an entsprechender Stelle zu erfolgen.