Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer aber ausführt, es sei immerhin im Rahmen eines Verfahrens der Anwaltsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Verletzung von Standesregeln vorliege, sollte kein Straftatbestand erfüllt sein (siehe z.B. Replik, S. 4 oben), geht sein Antrag über den Streitgegenstand hinaus.