Am 16. Dezember 2019 leistete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 verzichtete der Beschuldigte 2 auf eine Stellungnahme, reichte aber eine Kopie einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Irreführung der Rechtspflege ein. Am 6. Januar 2020 beantragte der Beschuldige 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.