Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 522 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2019 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 19 33008) Erwägungen: 1. Am 12. November 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1 und 2) wegen angeblicher Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 8. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sachlage sei entsprechend den oberinstanzlichen Erwägungen zu untersuchen und das Recht entsprechend anzuwenden. Eventualiter sei die Verfügung entspre- chend den oberinstanzlichen Erwägungen gehörig zu begründen und neu zu erlas- sen. Am 16. Dezember 2019 leistete der Beschwerdeführer auf entsprechende Auf- forderung hin eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00. Mit Eingabe vom 31. De- zember 2019 verzichtete der Beschuldigte 2 auf eine Stellungnahme, reichte aber eine Kopie einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Ir- reführung der Rechtspflege ein. Am 6. Januar 2020 beantragte der Beschuldige 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 15. Ja- nuar 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätz- lich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer aber ausführt, es sei immerhin im Rahmen eines Verfahrens der Anwaltsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Verlet- zung von Standesregeln vorliege, sollte kein Straftatbestand erfüllt sein (siehe z.B. Replik, S. 4 oben), geht sein Antrag über den Streitgegenstand hinaus. Der Streit- gegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Insoweit ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten. Eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hätte an entsprechender Stelle zu erfolgen. Ferner ist ebenfalls die gegen den Beschwerdeführer erfolgte Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer. Sie hat sich hierzu nicht zu äussern. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: In seiner Anzeige […] wirft C.________ den Herren Rechtsanwälten A.________ und B.________ vor, mit der Betreibung vom 20.02.2019 gegen ihn das Berufsgeheimnis verletzt zu haben. […] Die der Betreibung vom 20.02.2019 als Forderungsgrund beiliegende Rechnung vom 17.12.2018 legt keine Geheimnisinhalte offen. Bei einer solchen Ausgangslage ist denn auch nach konstanter Praxis der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern für die Einleitung des Inkassos keine Befreiung (Entbindung) vom An- 2 waltsgeheimnis erforderlich. Eine Entbindung ist erst unumgänglich, um eine Honorarforderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 08.10.2019). Abgesehen davon hat der Privatkläger bereits mit der Unterzeichnung der Anwaltsvoll- macht am 03.09.2018 den von ihm mandatierten Rechtsanwalt A.________ betreffend Geltendma- chung von Honoraransprüchen vom Berufsgeheimnis befreit (vgl. Vollmacht vom 03.09.2018 […]). Ei- ne Verletzung des Berufsgeheimnisses liegt somit […] offensichtlich nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich auf Antrag unter anderem Rechtsanwälte und Verteidiger, die ein Ge- heimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, strafbar. 4.2 Vorab ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer diesem gar kein strafbares Verhalten vorwirft. Die Anschuldigungen der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses beziehen sich einzig auf Handlungen des Beschul- digten 2. Die Betreibung der Forderung ist einzig in seinem Namen erfolgt. Gegen den Beschuldigten 1 besteht mit anderen Worten von vornherein kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die replicando vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, infolge ungenügender Untersu- chung durch die Staatsanwaltschaft könne die Frage der Strafbarkeit des Beschul- digten 1 nicht abschliessend beurteilt werden, zielt ins Leere und ist nicht zu hören. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dem Beschuldigten 2 zum Vorwurf, er habe das zwi- schen ihnen bestehende Mandatsverhältnis durch das Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 den Mitarbeitern des Betreibungsamtes D.________ und allen Personen, die Einsicht ins Betreibungsregister verlangen würden, offengelegt und dadurch das Berufsgeheimnis verletzt. Weil die Betreibung bis zum Anzeigezeit- punkt nicht gelöscht worden sei, obwohl die Forderung nicht mehr bestehe, dauere die Berufsgeheimnisverletzung bis heute an. 3 4.4 Der Beschuldigte 2 macht in seiner Stellungnahme geltend, die wiederholte Be- hauptung des Beschwerdeführers, dem vom Beschuldigten 2 unterzeichneten Be- treibungsbegehren vom 18. Februar 2019 sei eine Rechnung beigelegt worden, sei unzutreffend. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2019 habe das Betreibungsamt D.________ bestätigt, dass in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Be- treibung Nr. 92985 ausser dem Betreibungsbegehren keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien. Sodann seien auch im Betreibungsbegehren selber kei- ne Geheimnisinhalte offengelegt worden. Als Forderungsgrund sei einzig «Rech- nung Nr. ________» aufgeführt worden. Daher liege gemäss der Praxis der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern keine Verletzung des Berufsgeheimnis- ses vor. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Stellungnahme zusammengefasst aus, im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 seien einzig der Gläubiger «RA B.________», die Rechnung Nr. ________ sowie der Forderungsbetrag von CHF 3‘426.90 genannt worden. Mit der Bezeichnung des Gläubigers als «RA» sei – anders als der Beschwerdeführer meine – das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 nicht offengelegt worden. Es treffe nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung beigelegt worden sei, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. 4.6 In seiner wortreichen Replik argumentiert der Beschwerdeführer zusammenge- fasst, weshalb seine Anzeige vom 24. Juli 2019 nicht nur den Sachverhalt des «In- Betreibung-Setzens» am 18. Februar 2019 betroffen habe, sondern auch sämtliche weiteren Handlungen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang in den nächs- ten Wochen und Monaten bis zum 24. Juli 2019; insbesondere auch – notabene, obschon er davon noch gar nichts gewusst haben konnte – eine E-Mail der Be- schuldigten an das Betreibungsamt D.________ vom 27. Juni 2019. Zudem be- hauptet der Beschwerdeführer, die exakte Umschreibung des Sachverhalts sei nicht seine Aufgabe, sondern diejenige der Staatsanwaltschaft. Schliesslich vertritt er – wenn auch nicht mehr mit derselben Überzeugung – immer noch die Rechts- auffassung, die Straftat sei bereits durch das Betreibungsbegehren begangen wor- den. 4.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Sie ist im Resultat auch richtig begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – unab- hängig davon, ob überhaupt ein gültiger Strafantrag vorgelegen hat – nicht. Hätten die Beschuldigten 1+2 die Staatsanwaltschaft bereits im Zuge der «Frist Art. 318 StPO» darauf aufmerksam gemacht, dass dem Betreibungsbegehren gar keine Rechnung beigelegt worden war, hätte das vorliegende Verfahren – welches allen- falls eine Streitigkeit zivilrechtlicher Natur darstellt – womöglich vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist nämlich evident geworden, dass im Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2019 einzig der Gläubiger «RA B.________», die Rechnung Nr. ________ sowie der Forderungsbetrag von CHF 3‘426.90 genannt wurden. Mit der Bezeichnung des Gläubigers als «RA» wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschul- digten 2 nicht offengelegt. Selbstredend betrifft nicht jede Rechnung, die ein Rechtsanwalt oder seine Kanzlei verschickt, ein Mandatsverhältnis. Zudem trifft es 4 wie bereits erwähnt nicht zu, dass dem Betreibungsbegehren eine Rechnung bei- gelegt worden wäre, welche Inhalte aus dem Mandatsverhältnis wiedergegeben hätte. Dies zeigt sich sowohl aus den Akten als auch ausdrücklich aus einer E-Mail des Betreibungsamts D.________ an den Beschuldigten 2 vom 20. Dezember 2019, welche Letzterer in einem anderen bei der Staatsanwaltschaft hängigen Ver- fahren eingereicht hat (vgl. Beilage 1 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Es ist somit erstellt, dass die umfangreichen Akten zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht im Rahmen des Betreibungsbegehrens, sondern im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte vom Beschuldigten 2 eingereicht wurden. Insoweit kann auf die aktenkundige E- Mail des Beschuldigten 2 an das Betreibungsamt D.________ vom 4. Juni 2019 (Fasz. Betreibungsamt) sowie die nachträglich vom Betreibungsamt bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft eingereichte E-Mail des Beschuldigten 2 vom 27. Juni 2019 verwiesen werden (vgl. Beilage 2 Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). Ob der Beschuldigte 2 durch diese beiden E-Mails an das Betreibungsamt das Berufs- geheimnis verletzt hat und ob in dieser Sache ein gültiger Strafantrag vorliegt, be- trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich einen anderen Sachverhalt und ist hier nicht Thema. Auch wenn der Beschwerdeführer dies an- ders sieht, war der massgebliche Sachverhalt gemäss der Anzeige vom 24. Juli 2019 einzig: Die Rechtsanwälte A.________ und B.________ […] haben das Mandatsverhältnis gemäss Vollmacht vom 3. September 2018 […] durch Betreibung vom 20. Februar 2020 […] unter Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB Dritten, insbesondere den Mitarbeitenden des Betreibungsamts sowie durch Einsicht in mein Betreibungsregister seither auch allen anderen Personen, welche Einsicht verlangt haben, bekannt gegeben […] Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Nachteile, welche ich durch diese Verletzung des Berufsgeheimnisses direkt oder indirekt er- litten habe oder erleiden werde, geltend zu machen [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Kongruent dazu lautet der Sachverhalt gemäss der angefochtenen Einstellungsver- fügung «Verletzung des Berufsgeheimnisses vom 20.02.2019 in D.________» und beinhaltet keine darüber hinausgehenden späteren Vorfälle in diesem Kontext. Der Beschwerdeführer belegt durch seine Beilage zur Replik überdies gleich selber, dass unter der Verfahrensnummer BM 19 33009 hierzu eine neuerliche Untersu- chung im Gange ist (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdefüh- rer vom 14. Januar 2020). Ob diesbezüglich (nun) ein gültiger Strafantrag vorliegt, braucht im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht näher betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer scheint schlicht zu verkennen, dass im Beschwerdeverfahren nur der Sachverhalt gemäss der Einstellungsverfügung massgebend sein kann, und diesbezüglich liegt keine Straftat vor. Weitergehende Vorwürfe hat die Staats- anwaltschaft zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 durch das Betrei- bungsbegehren vom 18. Februar 2019 keine Berufsgeheimnisverletzung begangen hatte und damit die Verfahrenseinstellung rechtmässig war. Es sei ergänzend ver- wiesen auf die Ausführungen der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern in ih- rem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 (Fasz. Anwaltsauf- sichtsbehörde): Zulässig ist insbesondere die Angabe des Forderungsgrundes mit „Rechnung vom…“ […] Aus den eingereichten Unterlagen […] konnte die Anwaltsaufsichtsbehörde nichts ent- nehmen, was auf eine Berufsregelverletzung durch die Gesuchsteller hingewiesen hätte, weshalb die 5 Anwaltsaufsichtsbehörde keinerlei Veranlassung sah, die diesbezüglichen Vorwürfe des Gesuchs- gegners […] separat in einem Disziplinarverfahren zu verfolgen. Würde somit der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt werden, resultierte ein Frei- spruch für die beiden Beschuldigten. Letztlich wird der Beschwerdeführer dies auch selber eingesehen haben, weshalb er sodann in der Replik – nach Ansicht der Be- schwerdekammer letzten Endes wider besseres Wissen – in wiederholender Weise behauptet, seine Anzeige vom 24. Juli 2019 habe bereits weitere Vorfälle nach dem Betreibungsbegehren vom 18. Februar 2020 mitumfasst. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, der Beschuldigte 2 habe von ihm keinen ausreichenden Kostenvorschuss verlangt und einen Stundenansatz ver- rechnet, der nie vereinbart worden sei, argumentiert er an der Sache vorbei. Eben- so nicht einschlägig im Zusammenhang mit der Frage der Berufsgeheimnisverlet- zung ist der von ihm zitierte Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann. 6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf Seite 3, zweiter Absatz in der Replik, wonach der Beschuldige 2 durch seine E-Mail vom 13. Dezember 2018 der Staats- anwaltschaft weitere Anwaltskorrespondenz offengelegt habe, sodass Letzterer ei- ne weitere Verletzung des Berufsgeheimnisses begangen habe, die hiermit zur An- zeige gebracht werde, hält die Beschwerdekammer abschliessend fest was folgt: Es ist kein Anfangsverdacht für eine Straftat und auch kein Grund für eine Weiter- leitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersichtlich. Dem Beschwerde- führer steht es derweil freilich frei, auch diesen Sachverhalt bei der zuständigen Stelle zur Anzeige zu bringen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festge- setzt. Da der Beschwerdeführer bereits eine Sicherheit über CHF 1‘000.00 geleistet hat, hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Entschädigungswürdige Nachteile sind den Beschuldigten 1+2 keine entstanden (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren waren marginal. Sie haben denn auch keine Entschädigungsforderungen gestellt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der bereits geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 hat er noch CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1+2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 4. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7