dies ändert an der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft aber nichts. Insbesondere begründet dieser Umstand auch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gesuchgegners, zumal der Entscheid des EGMR ohnehin erst nach seinem Antrag erging. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.