Die Verlängerung der Sicherheitshaft war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 516 und wurde bestätigt. Mit Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) wurde zwar festgehalten, dass sich die Sicherheitshaft nicht auf die analoge Anwendung der StPO stützen dürfe und grundsätzlich die Bewährungs- und Vollzugsdienste die antragstellende Behörde sei; dies ändert an der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft aber nichts.