b StPO vor. Dass sich der Gesuchgegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt, wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus dem Antrag des Gesuchgegners hervor, dass ausser einer Verwahrung auch eine Verlängerung oder Anpassung der therapeutischen Massnahme in Frage kommt. Die Verlängerung der Sicherheitshaft war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 516 und wurde bestätigt.