Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hält es vor der Verfassung stand, dass für den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4 mit Verweis auf BGE 117 Ia 182 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E.2.4). Mit dem Antrag des Gesuchgegners an das Zwangsmassnahmengericht liegt daher nicht automatisch eine unzulässige Vorbefassung nach Art. 56 Bst. b StPO vor.