5. Weiter ergeben sich auch aus dem Antrag des Gesuchgegners auf Verlängerung der Sicherheitshaft keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hält es vor der Verfassung stand, dass für den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4 mit Verweis auf BGE 117 Ia 182 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E.2.4).