Das ursprüngliche Verfahren ist abgeschlossen und es gibt keinen Grund, weshalb der Gesuchgegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft sich wieder dazu äussern sollte. Die Beschwerdekammer hat im erwähnten Beschluss bereits entschieden, dass mit Blick auf die Urteilsbegründung zur Frage der Massnahme nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchgegner bereits im Urteilszeitpunkt davon ausging, die Voraussetzungen einer Verwahrung seien erfüllt.