2 Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 409 vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Es geht nicht darum, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen ist. Der Gesuchgegner tritt weder als Berufungs- noch als Revisionsrichter auf. Das ursprüngliche Verfahren ist abgeschlossen und es gibt keinen Grund, weshalb der Gesuchgegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft sich wieder dazu äussern sollte.