Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Vorwürfe gegen den Gesuchgegner stehen im Zusammenhang mit dessen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gegen den Gesuchsteller und werden vom Gesuchsteller mit seiner Stellungnahme zu diesem Antrag vorgebracht. Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, der Gesuchgegner habe kein Recht, einen solchen «verlogenen» Antrag zu stellen. Die Prozessvoraussetzungen sind – wenn auch mit Blick auf die Begründungsanforderungen nur knapp – erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.