Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 liess der Gesuchgegner der Beschwerdekammer die Akten und seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren zukommen. Er beantragte sinngemäss, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Die Verfahrensleiterin eröffnete am 9. Dezember 2019 ein Ausstandsverfahren. Sie liess dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchgegners zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 20. Dezember 2019 teilte der amtliche Anwalt des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, der Beschwerdekammer mit, dass er auf eine Replik verzichte und verwies auf die allfällig noch folgende Eingabe des Gesuchstellers.