Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 520 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Gerichtspräsident C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein nachträgliches Verfahren gegen den Verurteilten hängig. Das Regionalgericht wird unter dem Vorsitz des Gesuchsgegners über die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung über den Verurteilten zu befinden haben. In seiner Stellungnahme zum Antrag des Regionalgerichts auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 8. No- vember 2019 lehnte der Verurteilte (nachfolgend: Gesuchsteller) den Gesuchsgeg- ner ab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 liess der Gesuchgegner der Be- schwerdekammer die Akten und seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren zukommen. Er beantragte sinngemäss, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Die Verfahrensleiterin eröffnete am 9. Dezember 2019 ein Ausstandsverfahren. Sie liess dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchgegners zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 20. Dezember 2019 teilte der amtliche Anwalt des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, der Beschwerde- kammer mit, dass er auf eine Replik verzichte und verwies auf die allfällig noch fol- gende Eingabe des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Vorwürfe gegen den Gesuchgegner ste- hen im Zusammenhang mit dessen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gegen den Gesuchsteller und werden vom Gesuchsteller mit seiner Stellungnahme zu diesem Antrag vorgebracht. Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, der Ge- suchgegner habe kein Recht, einen solchen «verlogenen» Antrag zu stellen. Die Prozessvoraussetzungen sind – wenn auch mit Blick auf die Begründungsanforde- rungen nur knapp – erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Ausstand gegen den Gesuchgegner. Ein Ausstandsbegehren gegen den ehemaligen Gerichtspräsi- denten D.________ liegt nicht vor. Die Beschwerdekammer ist auch nicht zustän- dig, eine Strafuntersuchung zu eröffnen oder zu führen. 3. Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchgegner habe in seinem Antrag ein völlig falsches Bild der Ereignisse gezeichnet. Der Gesuchgegner habe alles weg- gelassen, dass ihn und Gerichtspräsident D.________ belasten könnte. Die Klagen gegen ihn (den Gesuchsteller) erwähne er mit keinem Wort, die Klägerin ebenfalls nicht. Dasselbe gelte für die Beweise für seine Unschuld und die lange Dauer des Prozesses. Der Gesuchgegner sei korrupt. 4. Der Gesuchsteller vermag allerdings keine Vorgänge zu schildern, die auch nur ansatzweise auf eine Korruption hindeuten könnten. Der Gesuchsteller scheint nach wie vor nicht zwischen dem nachträglichen Verfahren und dem ursprüngli- chen Strafverfahren zu unterscheiden. Es kann in diesem Zusammenhang auf den 2 Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 409 vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Es geht nicht darum, das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Verwahrung anzuordnen ist. Der Gesuchgegner tritt weder als Berufungs- noch als Revisionsrichter auf. Das ursprüngliche Verfahren ist abgeschlossen und es gibt keinen Grund, weshalb der Gesuchgegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft sich wieder dazu äussern sollte. Die Beschwerdekammer hat im erwähnten Beschluss bereits entschieden, dass mit Blick auf die Urteilsbegründung zur Frage der Massnahme nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchgegner bereits im Urteilszeitpunkt davon aus- ging, die Voraussetzungen einer Verwahrung seien erfüllt. Aus der ursprünglichen Verurteilung ergeben sich auch keine Anhaltpunkte, dass schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel vorliegen, die eine Befangenheit für das nachträgliche Verfahren begründen könnten. Der Gesuchsteller ist folglich mit seinen Vorbringen, die sich nach wie vor auf das ursprüngliche Verfahren beziehen, nicht zu hören. 5. Weiter ergeben sich auch aus dem Antrag des Gesuchgegners auf Verlängerung der Sicherheitshaft keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung hält es vor der Verfassung stand, dass für den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4 mit Verweis auf BGE 117 Ia 182 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E.2.4). Mit dem Antrag des Ge- suchgegners an das Zwangsmassnahmengericht liegt daher nicht automatisch eine unzulässige Vorbefassung nach Art. 56 Bst. b StPO vor. Dass sich der Gesuch- gegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt, wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus dem Antrag des Gesuchgegners hervor, dass ausser einer Verwahrung auch eine Verlänge- rung oder Anpassung der therapeutischen Massnahme in Frage kommt. Die Ver- längerung der Sicherheitshaft war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 516 und wurde bestätigt. Mit Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16) wurde zwar festgehalten, dass sich die Sicherheits- haft nicht auf die analoge Anwendung der StPO stützen dürfe und grundsätzlich die Bewährungs- und Vollzugsdienste die antragstellende Behörde sei; dies ändert an der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft aber nichts. Insbesonde- re begründet dieser Umstand auch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gesuchgegners, zumal der Entscheid des EGMR ohnehin erst nach seinem Antrag erging. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller (direkt) - Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchgegner Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ (BJS 10 21753) Bern, 8. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4