Die Haftdauer erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der vorliegenden Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. Januar 2019 und die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat bis am 28. Februar 2019 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.